Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(1)
Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog, bei Innovationspartnerschaften und bei Verhandlungsverfahren fordern die öffentlichen Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder — im Falle des wettbewerblichen Dialogs — am Dialog teilzunehmen.
Wird eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 48 Absatz 2 genutzt, fordern die öffentlichen Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse an einer weiteren Teilnahme bekundet haben, gleichzeitig schriftlich zu einer Interessensbestätigung auf.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. ²Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. ³Darüber hinaus enthalten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufforderungen die in Anhang IX vorgesehenen Angaben.