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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL V: BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 90 Umsetzung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. April 2016 nachzukommen. ²Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

(2) 

Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 bis 18. Oktober 2018 aufschieben, außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß den Artikeln 34, 35 und 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 53 verbindlich vorgeschrieben ist.

Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 für zentrale Beschaffungsstellen bis 18. April 2017 aufschieben.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 aufzuschieben, so sieht dieser Mitgliedstaat vor, dass die öffentlichen Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen können:

a)
elektronische Mittel gemäß Artikel 22;
b)
Postweg oder anderer geeigneter Weg;
c)
Fax;
d)
eine Kombination dieser Mittel.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 bis 18. April 2018 aufschieben.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 bis 18. Oktober 2018 aufschieben.

(5) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 61 Absatz 2 bis 18. Oktober 2018 aufschieben.

(6) Bei Erlass der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ²Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.