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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL II: Allgemeine Vorschriften

Art. 19 Wirtschaftsteilnehmer

(1) 

Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Bei öffentlichen Dienstleistungs- und öffentlichen Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen oder Verlege- und Installationsarbeiten umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

(2) 

Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, können an Vergabeverfahren teilnehmen. ²Die öffentlichen Auftraggeber dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform haben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

³Falls erforderlich, können die öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung nach Artikel 58 zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen zu erfüllen haben.

Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können öffentliche Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit diese Änderung für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.