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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 2: Veröffentlichung und Transparenz

Art. 53 Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

(1) 

Die öffentlichen Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 51 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Auftragsunterlagen an. ²Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung muss die Internet-Adresse, über die diese Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

Kann aus einem der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gründe ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, so können die öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Absatz 2 nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4.

Kann ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil die öffentlichen Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 21 Absatz 2 anzuwenden, geben sie in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4.

(2) Ergänzende Auskünfte zu den Spezifikationen und den zusätzlichen Unterlagen erteilen die öffentlichen Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote. ²Bei beschleunigten Verfahren im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 und des Artikels 28 Absatz 6 beträgt dieser Zeitraum vier Tage.