Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(1) Die öffentlichen Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekanntgeben. ²Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang V Teil B Abschnitt I. ³Sie werden entweder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder von den öffentlichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen gemäß Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. ⁴Wird die Vorinformation von den öffentlichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen veröffentlicht, übermitteln sie dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung der Veröffentlichung in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang VIII. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang V Teil A aufgeführten Angaben enthalten.
(2)
Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren können subzentrale öffentliche Auftraggeber die Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 verwenden, sofern die Bekanntmachung sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt:
²Derartige Bekanntmachungen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. ³Allerdings kann gegebenenfalls die zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene gemäß Artikel 52 in einem Beschafferprofil erfolgen.
⁴Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Datum der Übermittlung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung. ⁵Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, kann die Vorinformation gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen.