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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 2: Veröffentlichung und Transparenz

Art. 48 Vorinformation

(1) Die öffentlichen Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekanntgeben. ²Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang V Teil B Abschnitt I. ³Sie werden entweder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder von den öffentlichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen gemäß Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Wird die Vorinformation von den öffentlichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen veröffentlicht, übermitteln sie dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung der Veröffentlichung in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang VIII. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang V Teil A aufgeführten Angaben enthalten.

(2) 

Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren können subzentrale öffentliche Auftraggeber die Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 verwenden, sofern die Bekanntmachung sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Sie bezieht sich eigens auf die Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden;
b)
sie muss den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse mitzuteilen;
c)
sie muss darüber hinaus die Informationen nach Anhang V Teil B Abschnitt I und die Informationen nach Anhang V Teil B Abschnitt II enthalten;
d)
sie muss spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Aufforderung zur Veröffentlichung übermittelt worden sein.

²Derartige Bekanntmachungen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. ³Allerdings kann gegebenenfalls die zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene gemäß Artikel 52 in einem Beschafferprofil erfolgen.

Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Datum der Übermittlung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung. Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, kann die Vorinformation gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen.