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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 2: Veröffentlichung und Transparenz

Art. 50 Vergabebekanntmachung

(1) 

Ein öffentlicher Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem beziehungsweise er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.

Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anhang V Teil D und werden gemäß Artikel 51 veröffentlicht.

(2) 

Ist der Aufruf zum Wettbewerb für den entsprechenden Auftrag in Form einer Vorinformation erfolgt und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.

²Bei gemäß Artikel 33 geschlossenen Rahmenvereinbarungen brauchen die öffentlichen Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln. ³Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Auftraggeber Vergabebekanntmachungen mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gebündelt veröffentlichen. In diesem Fall versenden die öffentlichen Auftraggeber die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln spätestens 30 Tage nach jeder Auftragsvergabe, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wird, eine Vergabebekanntmachung. ²Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auch quartalsweise bündeln. ³In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(4) Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines besonderen öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers, schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.