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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ANHANG VI

ANHANG VI

IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(Artikel 35 Absatz 4)

Die Auftragsunterlagen der öffentlichen Auftraggeber für elektronische Auktionen enthalten mindestens

a)
die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
b)
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstands ergeben;
c)
die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
d)
die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
e)
die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
f)
die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.