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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
      • Abschnitt 2: Schwellenwerte

Art. 6 Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Regierungsbehörden

(1) 

Die Kommission überprüft die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation und setzt sie erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

²Gemäß der im GPA festgelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. ³Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die im GPA vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2) 

Bei der Durchführung der Neufestsetzung gemäß Absatz 1 setzt die Kommission zudem Folgendes neu fest:

a)
den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwert durch Anpassung an den neu festgesetzten Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge;
b)
den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwert durch Anpassung an den neu festgesetzten Schwellenwert für von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge.

(3) 

Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 4 Buchstabe d genannten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand des durchschnittlichen Tageskurses dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(4) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte, ihres in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gegenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(5) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Methode an jede Änderung der im GPA vorgesehenen Methode anzupassen und so die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte neu festzusetzen und den entsprechenden Wert gemäß Absatz 3 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festzusetzen und um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte gemäß Absatz 2 dieses Artikels neu festzusetzen.

(6) Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte und der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und sollten zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 87 genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß Artikel 88 auf gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.

(7) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I geändert wird, um die Liste der öffentlichen Auftraggeber entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen zu aktualisieren, soweit die betreffenden Änderungen erforderlich sind, um öffentliche Auftraggeber korrekt zu ermitteln.