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Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie (EU) 2014/24

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

  • TITEL V: BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 92 Überprüfung

Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, insbesondere in Bezug auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Vergabe von Aufträgen und Transaktionskosten, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht.

²Wenn dies möglich und angemessen ist, erwägt die Kommission, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der laut dem GPA geltenden Schwellenwerte vorzuschlagen. ³Im Falle einer Änderung der laut dem GPA geltenden Schwellenwerte wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung der in dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte vorgelegt.