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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL VII: STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE
    • KAPITEL 4: Einfuhr von Gegenständen

Art. 87

In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
a)
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;
b)
Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.