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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL VIII: STEUERSÄTZE
    • KAPITEL 4: Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen

Art. 117

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(2) Österreich darf auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen der beiden ermäßigten Sätze des Artikels 98 anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt.