freiRecht
Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL IV: STEUERBARER UMSATZ
    • KAPITEL 1: Lieferung von Gegenständen

Art. 15

(1) 

Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.

(2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:

a)
bestimmte Rechte an Grundstücken;
b)
dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;
c)
Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.