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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL IX: STEUERBEFREIUNGEN
    • KAPITEL 10: Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr
      • Abschnitt 1: Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen

Art. 163

Ist das Verlassen der Verfahren oder der sonstigen Regelungen im Sinne dieses Abschnitts mit einer Einfuhr im Sinne des Artikels 61 verbunden, trifft der Einfuhrmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.