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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL II: RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH

Art. 5

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

(1)  „Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;

(2)  „Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;

(3)  „Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;

(4)  „Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.