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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL V: ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
    • KAPITEL 3: Ort der Dienstleistung
      • Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen
        • Unterabschnitt 5: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Art. 55

Als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, gilt der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.