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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL XII: SONDERREGELUNGEN
    • KAPITEL 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen
      • Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen

Art. 287

Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, können Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der folgenden Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist:

1.
Griechenland: 10 000 Europäische Rechnungseinheiten;
2.
Spanien: 10 000 ECU;
3.
Portugal: 10 000 ECU;
4.
Österreich: 35 000 ECU;
5.
Finnland: 10 000 ECU;
6.
Schweden: 10 000 ECU;
7.
Tschechische Republik: 35 000 EUR;
8.
Estland: 16 000 EUR;
9.
Zypern: 15 600 EUR;
10.
Lettland: 17 200 EUR;
11.
Litauen: 29 000 EUR;
12.
Ungarn: 35 000 EUR;
13.
Malta: 37 000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24 300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14 600 EUR in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input);
14.
Polen: 10 000 EUR;
15.
Slowenien: 25 000 EUR;
16.
Slowakei: 35 000 EUR;

17.
Bulgarien: 25 600  EUR;
18.
Rumänien: 35 000  EUR;

19.
Kroatien: EUR 35 000 .