Art. 25
Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:
- a)
- Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
- b)
- Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
- c)
- Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.