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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL IV: STEUERBARER UMSATZ
    • KAPITEL 3: Dienstleistungen

Art. 25

Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:
a)
Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
b)
Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
c)
Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.