freiRecht
Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL VIII: STEUERSÄTZE
    • KAPITEL 4: Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen

Art. 119

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 118 darf Österreich auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern einen ermäßigten Satz anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt.