Art. 189
Für die Zwecke der
Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:
- a)
- den Begriff „Investitionsgüter“ definieren;
- b)
- den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;
- c)
- alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;
- d)
- verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.