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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL XII: SONDERREGELUNGEN
    • KAPITEL 2: Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

Art. 298

Die Pauschalausgleich-Prozentsätze werden anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt.

²Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden. ³Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze auch bis auf Null herabsetzen.