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Systemrichtlinie

Systemrichtlinie

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

  • TITEL IV: STEUERBARER UMSATZ
    • KAPITEL 2: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen

Art. 23

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Umsätze als „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ eingestuft werden, die als „Lieferung von Gegenständen“ eingestuft würden, wenn sie in ihrem Gebiet von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.