Bundespersonalvertretungsgesetz
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
§ 97
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden.