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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
    • Zweites Kapitel: Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften

§ 107

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. ²§ 9 gilt entsprechend.