Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 8
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.