Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
§ 45
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.