Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 62
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. ²§ 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrates bedürfen. ³Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Eingangsformel
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Erster Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Personalrates
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
- Vierter Abschnitt: Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
- Fünfter Abschnitt: Personalversammlung
- Sechster Abschnitt: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
- Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
- Viertes Kapitel: Vertretung der nichtständig Beschäftigten
- Fünftes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
- Dritter Abschnitt: Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
- Vierter Abschnitt: Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates
- Sechstes Kapitel: Gerichtliche Entscheidungen
- Siebentes Kapitel: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
- Zweites Kapitel: Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften
- Dritter Teil: Strafvorschriften
- Vierter Teil: Schlußvorschriften