Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Personalrates
§ 26
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. ²Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. ³Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Eingangsformel
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Erster Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Personalrates
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
- Vierter Abschnitt: Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
- Fünfter Abschnitt: Personalversammlung
- Sechster Abschnitt: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
- Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
- Viertes Kapitel: Vertretung der nichtständig Beschäftigten
- Fünftes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
- Dritter Abschnitt: Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
- Vierter Abschnitt: Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates
- Sechstes Kapitel: Gerichtliche Entscheidungen
- Siebentes Kapitel: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
- Zweites Kapitel: Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften
- Dritter Teil: Strafvorschriften
- Vierter Teil: Schlußvorschriften