freiRecht
Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
      • Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Personalrates

§ 26

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. ²Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. ³Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.