Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 63
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. ²Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. ³Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. ⁴Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. ⁵Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. ⁶Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.