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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung

§ 63

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. ²Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. ³Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.