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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
      • Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates

§ 32

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. ²Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. ³Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. ²Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. ³Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. ²In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.