(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten |
aus einer Person, |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten |
aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Beschäftigten |
aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Beschäftigten |
aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Beschäftigten |
aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1.000 Beschäftigten |
aus elf Mitgliedern. |
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.