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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Vierter Teil: Schlußvorschriften

§ 112

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.