freiRecht
Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
      • Fünfter Abschnitt: Personalversammlung

§ 51

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. ²Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. ³§ 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.