Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Fünfter Abschnitt: Personalversammlung
§ 51
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. ²Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. ³§ 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.
- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Eingangsformel
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Erster Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Personalrates
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
- Vierter Abschnitt: Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
- Fünfter Abschnitt: Personalversammlung
- Sechster Abschnitt: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
- Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
- Viertes Kapitel: Vertretung der nichtständig Beschäftigten
- Fünftes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
- Dritter Abschnitt: Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
- Vierter Abschnitt: Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates
- Sechstes Kapitel: Gerichtliche Entscheidungen
- Siebentes Kapitel: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
- Zweites Kapitel: Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften
- Dritter Teil: Strafvorschriften
- Vierter Teil: Schlußvorschriften