Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
§ 43
Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. ²Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.