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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
      • Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates

§ 43

Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. ²Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.