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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
    • Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung

§ 103

Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.