Bundespersonalvertretungsgesetz
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
§ 103
Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.