(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus einem Jugend- und |
Auszubildendenvertreter, |
21 bis 50 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus drei Jugend- und |
Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus fünf Jugend- und |
Auszubildendenvertretern, |
201 bis 300 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus sieben Jugend- und |
Auszubildendenvertretern, |
301 bis 1.000 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus elf Jugend- und |
Auszubildendenvertretern, |
mehr als 1.000 der in § 57 | genannten Beschäftigten |
aus fünfzehn Jugend- und |
Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.