Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Fünftes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung
- Dritter Abschnitt: Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 80
An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.