Bundespersonalvertretungsgesetz
- Vierter Teil: Schlußvorschriften
§ 116b
§ 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren abstellenden Fassung erstmalig Anwendung auf Personalräte, die nach dem 28. Februar 1991 gewählt werden. ²Entsprechendes gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1. Auf vor dem 1. März 1991 gewählte Personalräte finden - unbeschadet des § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693) Anwendung.
- Bundespersonalvertretungsgesetz
- Eingangsformel
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Erster Abschnitt: Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Personalrates
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
- Vierter Abschnitt: Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
- Fünfter Abschnitt: Personalversammlung
- Sechster Abschnitt: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
- Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
- Viertes Kapitel: Vertretung der nichtständig Beschäftigten
- Fünftes Kapitel: Beteiligung der Personalvertretung
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
- Dritter Abschnitt: Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
- Vierter Abschnitt: Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates
- Sechstes Kapitel: Gerichtliche Entscheidungen
- Siebentes Kapitel: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen
- Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
- Erstes Kapitel: Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung
- Zweites Kapitel: Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften
- Dritter Teil: Strafvorschriften
- Vierter Teil: Schlußvorschriften