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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Zweiter Teil: Personalvertretungen in den Ländern
    • Zweites Kapitel: Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften

§ 109

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.