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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Drittes Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung

§ 58

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. ²§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. ²§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.