freiRecht
Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Siebentes Kapitel: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen

§ 89

Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1.
Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
2.
²Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. ³Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 2 bleibt unberührt.