Bundespersonalvertretungsgesetz
- Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
- Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Personalrates
§ 35
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. ²Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. ³Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.