(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. ²Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. ³Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.