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Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz

  • Erster Teil: Personalvertretungen im Bundesdienst
    • Zweites Kapitel: Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
      • Fünfter Abschnitt: Personalversammlung

§ 48

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. ²Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. ³Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.