Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 2: Arbeitszeit
§ 89 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. ²Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. ³Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
- Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Beamtenverhältnis
- Abschnitt 3: Laufbahnen
- Abschnitt 4: Abordnung, Versetzung und Zuweisung
- Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Unterabschnitt 1: Entlassung
- Unterabschnitt 2: Dienstunfähigkeit
- Unterabschnitt 3: Ruhestand
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
- Unterabschnitt 2: Arbeitszeit
- Unterabschnitt 3: Nebentätigkeit
- Unterabschnitt 4: Personalaktenrecht
- Abschnitt 7: Beamtenvertretung
- Abschnitt 8: Bundespersonalausschuss
- Abschnitt 9: Beschwerdeweg und Rechtsschutz
- Abschnitt 10: Besondere Rechtsverhältnisse
- Abschnitt 11: Umbildung von Körperschaften
- Abschnitt 12: Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften