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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    • Unterabschnitt 2: Arbeitszeit

§ 89 Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. ²Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. ³Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.