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Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1: Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes

§ 1 Aufgaben

(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. ²Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient

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einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
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der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
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der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
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der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
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dem Aufbau eines vereinten Europa und
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der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.

(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,

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die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
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die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
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die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
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über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
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Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
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bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
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und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.

(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.

(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.

§ 2 Auswärtiger Dienst

Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.

§ 3 Auslandsvertretungen

(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.

(2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. ²Sie koordinieren in Durchführung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. ²Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaats.

§ 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten

(1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, über die Errichtung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen.

(2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.

Abschnitt 2: Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

§ 5 Personaleinsatz

(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt.

(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. ²Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

§ 6 Personalreserve

(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. ²Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:

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vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
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angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
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Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.

§ 7 Organisation und Ausstattung

(1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig anzupassen.

(2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. ²Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.

(3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.

§ 8 Inspektion

Inspekteure des Auswärtigen Amts überprüfen regelmäßig Aufgabenerfüllung, Organisation und Ausstattung der Auslandsvertretungen, die Einhaltung der organisatorischen, dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Lebensbedingungen der Bediensteten. ²Sie achten auf einen zweckentsprechenden Einsatz des Personals und der Sachmittel und beraten die Auslandsvertretungen in Fragen der Führung und Zusammenarbeit.

§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen

Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.

§ 10 Politisches Archiv

Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrechtlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen aufbewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. ²Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3: Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes

§ 11 Rechtsverhältnisse

(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im Inland und im Ausland sind Beamte, Angestellte und Arbeiter.

(2) Die Beamten des Auswärtigen Dienstes sind Bundesbeamte. ²Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Rechtsverhältnisse der im Inland beschäftigten und ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen. Die Rechtsverhältnisse der im Ausland beschäftigten nichtentsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33.

(4) Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Amtsbezirk nach Weisungen des Auswärtigen Amtes und der übergeordneten Auslandsvertretung. ²Ihre konsularischen Befugnisse richten sich nach dem Konsulargesetz. ³Für ihre Rechtsstellung gegenüber dem Empfangsstaat gilt das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen.

§ 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten

(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. ²Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann.

(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der bisherigen Laufbahn waren.

(3) Andere Bewerber im Sinne des § 19 des Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.

§ 13 Personalaustausch

(1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. ²In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.

(3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.

Abschnitt 4: Rechte und Pflichten der Beamten

§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst

(1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.

(2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.

(3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und Deutschen zu helfen.

§ 15 Fürsorge und Schutz

(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.

(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. ²Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.

(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.

§ 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland

(1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, von denen der Beamte und seine Familienangehörigen im Ausland betroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewährt, die den besonderen Verhältnissen des Auswärtigen Dienstes Rechnung tragen. ²Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.

(2) Dem Beamten kann Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt werden, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt war. ²Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. ³Der Schadensausgleich ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. Ansprüche auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

§ 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung

(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.

(2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. ²Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.

§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten

(1) Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. ²Entsprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. ³Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre Familienangehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhalten.

(2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. ²Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

Abschnitt 5: Fürsorge für Familienangehörige

§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen

(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. ²Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.

(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.

(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.

(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
der Ehegatte des Beamten,
2.
die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,
3.
der Lebenspartner des Beamten,
4.
die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. ²Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben

Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder

(1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. ²Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. ³Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.

(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.

(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen

(1) Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Ausgleich zu gewähren. ²Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden.

(2) Wirkt der Ehegatte des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.

(3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des § 35 und der §§ 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von anderer Seite erhält. ²Im übrigen wird dem Beamten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen

(1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. ²Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist.

(2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.

§ 24 Berufsausübung der Ehegatten

(1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.

(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehegatten an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.

Abschnitt 6: Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen

§ 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge

Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslandsvertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorhergesehenen schwerwiegenden gesundheitsschädigenden Verhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft das Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen.

§ 26 Schadensausgleich

(1) Schäden, die während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts des Beamten diesem, einem Familienangehörigen oder einer anderen zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhrs, Unruhe oder Naturkatastrophen entstehen, können dem Beamten ersetzt werden. ²Gleiches gilt für Schäden des Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist.

(2) Ein Ausgleich kann auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt werden.

(3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.

Abschnitt 7: Wohnungsfürsorge und Umzüge

§ 27 Wohnsitz und Wohnung

(1) Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohnsitz am ausländischen Dienstort zu nehmen; der Dienstherr kann Ausnahmen zulassen.

(2) Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, der dienstlichen Aufgaben des Beamten und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. ²Der von ihm aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen.

(3) Besteht für den Beamten an einem Dienstort keine Möglichkeit, innerhalb einer zumutbaren Frist zu angemessenen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten, soll eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Ein Beamter des Auswärtigen Dienstes kann im Ausland zum Bezug einer angemessenen Dienstwohnung angewiesen werden, wenn es die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse erfordern.

§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld

Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern getroffen.

Abschnitt 8: Auslandsbezogene Leistungen

§ 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes

Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen Dienstes erfolgt nach dem Bundesbesoldungsgesetz. ²Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen berücksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Auslandseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheirateten Beamten die entsprechende Belastung der Ehegatten und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes. ³Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bleibt unberührt.

§ 30 Fremdsprachenförderung

Erwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprachkenntnissen werden vom Auswärtigen Amt durch Fortbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen und einer Sprachenaufwandsentschädigung gefördert. ²Die Sprachenaufwandsentschädigung wird nicht gewährt für Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Einstellung in den Auswärtigen Dienst sind. ³Das Nähere regelt das Auswärtige Amt in Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt 9: Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte

An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. ²Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.

§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.

§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. ²Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 36 Übergangsregelung

§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.

§ 37 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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