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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 2: Beamtenverhältnis

§ 8 Stellenausschreibung

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. ²Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. ³Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. ²Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.