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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. ²Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.