Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 9: Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. ²Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
- Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Beamtenverhältnis
- Abschnitt 3: Laufbahnen
- Abschnitt 4: Abordnung, Versetzung und Zuweisung
- Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Unterabschnitt 1: Entlassung
- Unterabschnitt 2: Dienstunfähigkeit
- Unterabschnitt 3: Ruhestand
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
- Unterabschnitt 2: Arbeitszeit
- Unterabschnitt 3: Nebentätigkeit
- Unterabschnitt 4: Personalaktenrecht
- Abschnitt 7: Beamtenvertretung
- Abschnitt 8: Bundespersonalausschuss
- Abschnitt 9: Beschwerdeweg und Rechtsschutz
- Abschnitt 10: Besondere Rechtsverhältnisse
- Abschnitt 11: Umbildung von Körperschaften
- Abschnitt 12: Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften