freiRecht
Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 69 Gutachtenerstattung

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. ²§ 68 Abs. 3 gilt entsprechend.