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Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz

  • Abschnitt 7: Beamtenvertretung

§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.