Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 2: Beamtenverhältnis
§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. ²Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. ³Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. ⁴Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
- Bundesbeamtengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Beamtenverhältnis
- Abschnitt 3: Laufbahnen
- Abschnitt 4: Abordnung, Versetzung und Zuweisung
- Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Unterabschnitt 1: Entlassung
- Unterabschnitt 2: Dienstunfähigkeit
- Unterabschnitt 3: Ruhestand
- Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
- Unterabschnitt 2: Arbeitszeit
- Unterabschnitt 3: Nebentätigkeit
- Unterabschnitt 4: Personalaktenrecht
- Abschnitt 7: Beamtenvertretung
- Abschnitt 8: Bundespersonalausschuss
- Abschnitt 9: Beschwerdeweg und Rechtsschutz
- Abschnitt 10: Besondere Rechtsverhältnisse
- Abschnitt 11: Umbildung von Körperschaften
- Abschnitt 12: Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften